Musikfestival Fördervereinssatzung

Musikfestival

Intendanz des

DAS MUSIKFESTIVAL DER SELTENEN BESETZUNGEN

Thomasius Gärtner

Bernhard - Michael Gärtner

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Welcome to Concerts 2012!

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Das Gärtner-Duo

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Nebl & Nebl

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ManuMatei

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guido k. hoffmann
hoffmanns-atelier.com

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Joachim Walz mit Kultusminister Rau
Anne Frank Projekt

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Gärtner-Duo mit Altbundeskanzler Helmut Schmidt Gran Canaria

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Gärtner-Duo in Singapur mit Botschafter Spalke

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Gärtner-Duo mit stellvertre- tendem Ministerpräsident Hans-Arthur Bauckhage

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Gärtner-Duo WM Public Viewing

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Gärtner-Duo im TV

Förderverein Musikfestival der seltenen Besetzungen e. V.
Postfach 485, 71604 Ludwigsburg Württ, Tel.: (07141) 924 928

Mail an den Förderverein Musikfestival der seltenen Besetzungen e. V.

Eingetragen in das Vereinsregister unter VR - Nr. 1424
am 12.06.1994 Amtsgericht Ludwigsburg - Registergericht.

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr des Vereins

  • (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Musikfestival der seltenen Besetzungen" Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Ludwigsburg einzutragen. Er führt nach Eintragung den Namen mit dem Zusatz e.V.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg / Württemberg.
  • (3) Gerichtsstand ist: Ludwigsburg / Württemberg.
  • (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

§ 2 Vereinszweck, und Gemeinnützigkeit

  • (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.
  • (2) Der Verein soll insbesondere Musik in besonderen Besetzungen sowohl als Kammermusik als auch Solisten mit Orchester einer breiten Öffentlichkeit näher bringen.
  • (3) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Anbieten von Workshops, Seminaren und Darbietungen mit einzelnen oder Gruppen, die Musik machen. Zum Vereinszweck gehört auch die Erforschung und Verbreitung der Literatur für seltene Besetzungen, insbesondere die für zwei Violoncelli, Die verschiedenen Kunstrichtungen sollen durch den Verein zusammengebracht werden und in der gemeinsamen Arbeit gefördert werden, In der Jugendarbeit werden die Jugendlichen aller Altersgruppen an die Musik herangeführt und zum gemeinsamen, wie auch eigenen Musizieren angeregt. [Seite 2]
  • (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

  • (1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  • (2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein neben- oder hauptamtlicher Geschäftsführer und notwendiges Hilfspersonal für Büro oder gegebenenfalls vorhandener Bühnenanlagen oder Auftrittsorte bestellt werden. Auch für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§4 Mitgliedschaft

  • (1) Der Verein nimmt aktive und passive Mitglieder auf. Mitglied kann jede unbescholtene, geschäftsfähige Person mit vollendetem 18. Lebensjahr, sowie Juristische Personen, Vereine, Firmen und Gesellschaften werden. Daneben können Ehrenmitglieder ernannt werden.
  • (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Mit Stellung des Antrages erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
  • (3) Der Aufnahmeantrag muß von mindestens zwei volljährigen Mitgliedern unterstützt werden. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. [Seite 3]

§ 5 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

  • (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Verwirklichung des Vereinszweckes aktiv mitzuwirken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  • (2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen zu ermäßigten Preisen teilzunehmen, soweit dies im Einzelfall vom Vorstand bestimmt wird. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Stimmabgabe ist nur bei persönlichem Erscheinen möglich. Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden ist eine schriftliche Stimmabgabe nicht möglich.

§ 6 Passive Mitglieder

  • (1) Die passiven Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck lediglich durch ihre Beitragsentrichtung zu unterstützen. Sie sind verpflichtet die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  • (2) Jugendliche können mit schriftlicher Genehmigung aller ihrer Erziehungsberechtigten passive Mitglieder werden. Sie dürfen freiwillig Aktivitäten mit schriftlicher Genehmigung der Eltern und des Vereinsvorstandes übernehmen.
  • (3) Ehrenmitglieder haben die Stellung passiver Mitglieder. Sie sind beitragsfrei.

§ 7 Beiträge

  • (1) Der jährliche Beitrag ist für aktive Mitglieder freiwillig.
  • (2) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  • (3) Die Mitgliedsbeiträge sind am 1. Januar jeden Jahres fällig.
  • (4) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden [Seite 4] gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern können auf Antrag die Beiträge gestundet oder teilweise oder ganz erlassen werden. Der Antrag hierfür ist rechtzeitig im voraus zu stellen.
  • (5) Der Verein finanziert sich auch aus Spenden und Sponsorengeldern.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft erlischt, durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluß. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • (2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erklärt werden. Die Austrittserklärung muß spätestens am 30. September dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Fristlose Kündigung seitens der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  • (3) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist z.B. gegeben, wenn das Mitglied gegen die Satzung und Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt oder wiederholt gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Die Beitragspflicht bleibt für das gesamte Jahr, in welchem der Ausschluß durch den Vorstand ausgesprochen wird, bestehen.

§ 9 Vereinsorgane

  • (1) Organe des Vereins sind:
  • (A) die Mitgliederversammlung
  • (B) der Vereinsvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  • (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen, für die [Seite 5] Fristberechnung ist der Absendetag (Poststempel) maßgeblich.
  • (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn ein Antrag von mindestens 1/4 (ein Viertel) der Mitglieder hierzu vorliegt. Für die Ladung gilt Absatz (1), mit der Maßgabe, daß die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt.
  • (3) Anträge müssen mindestens 7 Tage vorher und schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
  • (4) Den Versammlungsort bestimmt der 1. Vorsitzende.
  • (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

§ 11 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  • (A) den letztjährigen Jahresabschluß, der zumindest in Form einer Einnahmen  Ausgaben  Rechnung vorzulegen ist
  • (B) die Entlastung des Vorstandes
  • (C) die Neuwahl des Vorstandes
  • (D) die Satzungsänderung
  • (E) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge [s. §7 (5)]
  • (F) die Bestellung eines Ehrenpräsidiums
  • (G) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • (H) die Auflösung des Vereins
  • (2) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
  • (3) Die Beschlußfassung erfolgt mit Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit geht die Angelegenheit an den Vorstand zur Beratung und wird durch ihn beschlossen. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit im Vorstand dann zu entscheiden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von [Seite 6] mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • (4) Bei Wahlen ist gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sind mehrere Bewerber vorhanden und erreicht keiner im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
  • (5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§12 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • (A) dem 1. Vorsitzenden
  • (B) einem Schriftführer
  • (C) einem Kassenwart
  • (2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer schriftlicher Abstimmung, wenn dies ein Mitglied verlangt.
  • (3) Der 1. Vorsitzende wird auf die Dauer von 8 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand aus der Reihe der Vereinsmitglieder bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ergänzen, soweit sich die beiden verbleibenden Vorstände nicht auf einen Kandidaten einigen, kann auch der 1. Vorsitzende Mitglieder des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen. Das Ersatzvorstandsmitglied ist bis zur Mitgliedsversammlung nur kommissarisch tätig.

§ 13 Geschäftsbereich des Vorstands

  • (1) Der 1. Vorsitzende ist geschäftsführender Vorstand. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung führen die [Seite 7] beiden Stellvertreter gemeinschaftlich die Geschäfte.
  • (2) Der Vorstand verwaltet die dem Verein zufließenden Gelder. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nicht beschränkt.
  • (3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vetretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes

  • (1) Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • (2) Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Antrag ist jedoch nur angenommen, wenn der 1. Vorsitzende zugestimmt hat. Lehnt der 1. Vorsitzende einen Antrag ab, so gilt der Antrag als abgelehnt, unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle seiner Abwesenheit gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  • (3) Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. Im letzteren Fall sind die Beschlüsse in einem Protokoll niederzulegen und von allen Mitgliedern des Vorstandes abzuzeichnen.
  • (4) Im Übrigen gilt für das Protokoll §11 (5) entsprechend.

§ 15 Ehrenpräsidium

  • (1) Die Mitgliederversammlung kann ein Ehrenpräsidium bestellen. Aus der Reihe der Ehrenmitglieder ist dann ein Ehrenpräsident zu wählen, der die Bezeichnung 1. Präsident führt.
  • (2) Der 1. Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich der 2. Präsident dieses Ehrenpräsidiums.
  • (3) Das Ehrenpräsidium berät und Unterstützt den Vorstand, ohne daß ihm allerdings eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist.
    [Seite 8]

§ 16 Der Beirat

  • (1) Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden aus Personen berufen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder besondere dem Verein dienliche Fachkompetenzen aufweisen. Der Vorstand hat Vorschlagsmöglichkeit. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
  • (2) Der Beirat hat beratende Funktion für alle den Verein betreffende Belange, jedoch ohne Stimmrecht.
  • (3) Die Mitglieder des Beirats sind bei der Sponsoren - und Mitgliederwerbung behilflich.
  • (4) Der Beirat nimmt auf Wunsch des 1. Vorsitzenden an Vorstandssitzungen einzeln oder geschlossen teil.

§ 17 Einsetzung von Ausschüssen

  • Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Hierüber ist in der Einsetzung eines Ausschusses folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 18 Haftpflicht

  • Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden, Personenschäden und Sachverluste bei Veranstaltungen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht, soweit die Schäden nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt ist. Die Haftung nach § 31 BGB bleibt davon unberührt.

§ 19 Auflösung des Vereins

  • (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  • (2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den [Seite 9] Vorschriften des BGB über die Liquidation.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

  • (1) Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am. 18.04.1994 beschlossen.
  • (2) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
  • (3) Eingetragen unter VR - Nr. 1424 am 12.06.1994 Amtsgericht - Registergericht - Ludwigsburg.